Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden
für Innungsbetriebe des Maler-und Lackiererhandwerk-keine Verbandsempfehlung im Sinne des
Wettbewerbsrechts
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche
Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) . Diese
AGB`s gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch
die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung
Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht
werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht
fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn
bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und
abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75
%) der Preisermittlungs- grundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich
der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung
0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen
abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen
sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die
Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich
Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die
Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und
Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort
fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder
Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle
Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto
des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks
(spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der
Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die
Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch
und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine
Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen,
sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im
Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit
Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die
Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts
anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll),
erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser
Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für
in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem
vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf
Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten
Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte
Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen,
Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer
Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und
Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m
Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere
Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde
legen.
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Allgemeine Datenschutzerklärung
Die zum jeweiligen Schadenfall im dazugehörigen Vertrag zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer auf Nachfrage erhobenen Daten, unterliegen dem Datenschutz nach der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO 2018). Der im Vertrag zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer genannte Sanierungsfachbetrieb ist als juristische Person Verantwortlicher
und zum Datenschutz nach Ar kel 4, Ziffer 7 DS-GVO definiert. Im Vertrag wird vereinbart,
dass die Daten zum Schadenfall Empfängern und Dritten zugehen, die sich als zuständiger
Personenkreis definieren. Dieses sind in der Regel die zuständige Sachversicherung,
Immobilienverwalter, Regulierer und Weisungsbeauftragte der betroffenen Person oder des
Sachversicherers, unser Steuerberaturngsbüro, Sachverständige, Subunternehmer sowie
Lieferanten und aus steuerrechtlichen- und finanztechnischen Gründen an Finanzämter und
ggf. an Rechtsanwälte. Stellt sich zum Vertrag heraus, dass der genannte Sachversicherer
nicht, oder nicht alleinig für den Schadenfall zuständig ist, stimmt der Auftraggeber als
betroffene Person der Datenübertragung auf den
richtigen oder zusätzlichen Sachversicherer zu. Der Auftraggeber als betroffene Person nach
DSGVO hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf
deren Berichtigung bei Fehlerhaftigkeit.
Diese Daten werden auf Verlangen des Auftraggebers an ihn übermittelt. Ebenso besteht für
ihn das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber
hinaus kann die betroffene Person die Löschung der Daten gemäß Ar kel 17 DSGVO
verlangen. Die Löschung gesetzlich aufzubewahrender Daten (z. B. Rechnungen) erfolgt nach
Ablauf von 10 Jahren. Es gilt das Datum der letzten Rechnung als Fristbeginn. Bis zur
Löschung bleibt die Vertraulichkeit der Daten bewahrt. Der Betroffene hat das Recht zur
Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung der Daten zum
Schadenfall an Empfänger und Dritte erfolgt in verschlüsselter Form, wozu vom
Verantwortlichen ein Auftragsverarbeiter genutzt wird, der die Nutzung dieser Dienstleistung
ermöglicht. Liegt bei Empfängern und/oder Dritten keine Schnittstelle mit Verschlüsselung
vor, oder
ist diese nicht bekannt, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der unverschlüsselten
Übertragung der Daten an diese zu.
Auftragsgrundlagen (BGB / VdS) AGB´s Wasserschaden
Für Aufträge aller Art gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB und die allgemein
anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T), insbesondere gilt die VdS 3151 als Regelwerk des
Verbandes der Sachversicherer mit Beauftragung als vereinbart, sowie zusätzlich die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens, soweit zusätzlich
ausgehändigt. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten bei versicherten Schäden als
Aufwendungen zur Schadenminderung, aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur
Wahrnehmung der gesetzlichen Regelungsobliegenheiten im Auftrag des Gebäude- und /oder
Inventareigentümers zur Schadenminderung und Abwehr, als Dienste und somit analog als
Dienstvertrag nach § 611 BGB und nicht als Werkvertrag § 631 BGB. Die Auswahl der für den
Fall richtigen Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des
beauftragten Unternehmens in der Qualifikation nach 1.9.12 dieses Leistungsverzeichnisses,
welche auf Verlangen durch Ausweis nachzuweisen ist. Die geschulten Fachkräfte können in
den Lichtbildausweisen zu ihrer Person die Registrierung des TÜV-Rheinland zur laufenden
Fortbildung nach den a.a.R.d.T. nachweisen.
Hinweise zum Datenschutz / Datenschutz-Grundverordnung
Die zum jeweiligen Schadenfall im dazugehörigen Vertrag und auf Nachfrage erhobenen
Daten unterliegen dem Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO
2018). Der im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer genannte
Sanierungsfachbetrieb ist als juristische Person Verantwortlicher und zum Datenschutz nach
Artikel 4, Ziffer 7 DS-GVO definiert. Im Vertrag wird vereinbart, dass die Daten zum
Schadenfall Empfängern und Dritten zugehen, die sich als zuständiger Personenkreis
definieren. Dieses sind in der Regel die zuständige Sachversicherung, Immobilienverwalter,
Regulierer und Weisungsbeauftragte der betroffenen Person oder des Sachversicherers.
Stellt sich zum Vertrag heraus, dass der genannte Sachversicherer nicht, oder nicht alleinig
für den Schadenfall zuständig ist, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der
Datenübertragung auf den richtigen oder zusätzlichen Sachversicherer zu. Der Auftraggeber
als betroffene Person nach DSGVO hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung bei Fehlerhaftigkeit. Diese Daten werden
auf Verlangen des Auftraggebers an ihn übermittelt. Ebenso besteht für ihn das Recht,
erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber hinaus kann die
betroffene Person die Löschung der Daten gemäß Ar kel 17 DS-GVO verlangen. Die
Löschung gesetzlich aufzubewahrender Daten (z. B. Rechnungen) erfolgt nach Ablauf von 10
Jahren. Es gilt das Datum der letzten Rechnung als Fristbeginn. Bis zur Löschung bleibt die
Vertraulichkeit der Daten bewahrt. Der Betroffene hat das Recht zur Beschwerde bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung der Daten zum Schadenfall an Empfänger
und Dri e erfolgt in verschlüsselter Form, wozu vom Verantwortlichen ein
Auftragsverarbeiter genutzt wird, der die Nutzung dieser Dienstleistung ermöglicht. Liegt bei
Empfängern und/oder Dritten keine Schnittstelle mit Verschlüsselung vor, oder ist diese nicht
bekannt, smmt der Auftraggeber als betroffene Person der unverschlüsselten Übertragung
der Daten an diese zu.
Hinweise zum Aufwendungsersatz bei versicherten Schäden nach
Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)
Ob ein technischer Aufwand, der Kosten nach sich zieht, notwendig oder lediglich technisch
nicht zu vermeiden war, kann rechtlich kaum unterschieden werden. Deswegen müssen
gesetzlich alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer (oder dessen Vertreter und
beau rage Unternehmen- z.B. Hausverwaltungen, beauftragte Leckortungs- und
Trocknungsunternehmen) für geboten halten durfte, vom Sachversicherer bei
ersatzpflichtigen Schäden übernommen werden. Schäden, die in der Erstversorgung aus rein
technischem Grund entstehen können, weil deren Maßnahmen geeignet sind, den Schaden
zu mindern, müssen laut § 83 VVG vom jeweiligen Versicherer übernommen werden. Hierzu
gehören auch Trocknungsmaßnahmen und deren Vorbereitungen. Dieses kann, trotz aller
Vorsicht, auch Beschädigungen an der Bausubstanz oder am Inventar verursachen. Da sich
z.B. technisch eine Anbohrung von Leitungen nach Stand der Technik nicht grundsätzlich
vermeiden lässt, können daraus resultierende Reparaturarbeiten zur schadenmindernden
Erstversorgung gehören. Dieses betrift zudem Leistungen aus Kontaminationsentfernung
und aus Desinfektionsmaßnahmen, aber auch aus Rückbaumaßnahmen. Alle Kosten, die
daraus resultieren, sind laut § 83 VVG vom Versicherer zu erstatten (sogar wenn diese
erfolglos bleiben). Der § 83 des VVG beschreibt den Aufwendungsersatz im Absatz 1: „Der
Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch
wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den
Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers
macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung
die Versicherungssumme übersteigen”. Unsere Techniker sind auf diese gesetzlichen
Grundlagen und deren Einhaltung geschult.
Preisangaben & Fälligkeit
Alle Preisangaben in diesem Leistungsverzeichnis gelten als typische Leistungen zur
Schadenminderung und sind Richtpreise für gewerbliche und private Kunden in Euro
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
Rechnungen zu Leistungen in der Erstversorgung von Schäden zur Schadenminderung gemäß
§ 82 VVG sind bei ersatzpflichtigen Schäden als Vorschuß gemäß § 83 VVG zu leisten.
Rechnungen zu Instandsetzungsleistungen sind bei ersatzpflichtigen Schäden gemäß VVG /
VersVG innerhalb 14 Tagen zahlbar. Bei nicht ersatzpflichtigen Schäden gilt das in den
Dokumenten definierte Zahlungsziel. Zu allen Pauschalleistungen gilt die Fälligkeit der Kosten
mit Ingangsetzung, nicht mit Abschluss, der Maßnahme.
Regelung zur Überlassung von Technik
Verfahrensbedingt ist bei Gebäudeschäden die Überlassung von speziellen Geräten und
Zubehör auf der Baustelle erforderlich, z.B. Trocknungstechnik. Wir weisen hiermit
ausdrücklich auf die Überwachungspflicht für das überlassene Gut hin. Der Auftraggeber
haftet für die Fürsorge um das überlassene Gut, insbesondere gegen Diebstahl von der
Baustelle. Gebäudenutzer und Verwalter sind auf diesen Sachverhalt vom Auftraggeber
ausdrücklich hinzuweisen.
Energie, eichrechtliche Vorschriften und Gültigkeit
Zu allen bauseitigen Leistungen wird die Bereitstellung von Energie (Strom) und ggfs. Wasser
vorausgesetzt. Energiekosten sind in den Leistungspreisen nicht enthalten. Energiekosten
werden, soweit zur späteren Abrechnung erforderlich, mit nicht geeichten Zählern
eingeschätzt. Änderungen zu diesem Leistungsverzeichnis sind ausdrücklich vorbehalten.
Weitere Leistungsverzeichnisse für andere Baugewerke, sowie für Sach- und
Ha pflichtschäden sind verfügbar. Mit Inkrafttreten eines neueren Standes tritt dieses
Leistungsverzeichnis außer Kraft , ohne dass es hierzu einer gesonderten Mitteilung bedarf.
Besondere Hinweise der Trocknung:
Wir lehnen grundsätzlich jegliche Gewährleistung einer statischen- Rissbildung an der
Baudynamik durch eine zu geringe Luftfeuchte und einer erhöhten Austrocknung ab. Die
Gefahr eines nachträglichen aufquellens und reißens, besonders bei maßhaltigen Hölzern
besteht! Die Restfeuchte einer Balkenkonstruktion darf 9 VOL. % nicht unterschreiten. Die
relative Luftfeuchtigkeit darf über den gesamten Trocknungsverlauf nicht weniger als 60%
betragen. Der Trocknungsverlauf wird von einem Technischen Mitarbeiter 1x pro Woche
kontrolliert und mit einem kapazitiven Messverfahren dokumentiert und aufgezeichnet.
Die Preise enthalten:
Bereitstellung, sowie Auf- u. Abbau der Geräte, Messungen u. Dokumentationen des
Trocknungsverlaufes.
Die Trocknungsdauer der Raum- Kondenstrockner, sowie das Erstellen von Gebläsen beträgt
voraussichtlich ca. 21 Tage bei ununterbrochener Laufzeit der Geräte.
Die Entleerung der Geräte erfolgt bauseits.
Durch die Trocknung verändert sich das Raumklima. Empfindliche Einrichtungsgegenstände,
Pflanzen u. Lebensmittel sind vor Beginn der Trocknung zu entfernen. Für diese Schäden
übernehmen wir keine Haftung.
Des Weiteren übernehmen wir keine Haftung und Gewähr für das Anbohren einer Leitung
oder eines Rohres, insbesondere wenn die Nenndicke (Überdeckung von Rohrleitungen),
nach DIN 18 560 Teil 2, bei einem Zementestrich weniger als 45 mm und bei einem
Anhydritestrich weniger als 35 mm beträgt.
Wir empfehlen eine Keimreduzierung in der Dämmschicht auf Neubauniveau im Nachweis
durch ATP-Test durchzuführen.
Ansonsten müssen wir Bedenken anmelden.
Stand der AGB, September 2024